TERMS & CONDITIONS
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Allgemeines
Alle Leistungen, Lieferungen oder Angebote von MAZAM Interior, Mina Aazami, Arnkielstraße 15, 22769 Hamburg (nachfolgend „MAZAM“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die MAZAM mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MAZAM in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss.
(2) Abwehrklausel
Allgemeine, besondere oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MAZAM ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass jene Geschäftsbedingungen entgegenstehende, in diesen AGB nicht enthaltene oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen enthalten. Selbst wenn MAZAM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, auf solche Schreiben verweist oder sofern MAZAM vorbehaltslos Leistungen oder Lieferungen erbringt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn MAZAM diesen ausdrücklich zustimmt.
(3) Vorrang der Individualabrede
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von MAZAM maßgebend.
(4) Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere, aber nicht abschließend Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Kündigung oder Minderung sind schriftlich in Schrift- oder Textform (beispielsweise per Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere, aber nicht abschließend bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Unverbindlichkeit und Änderung
(1) Angebot
MAZAM erbringt Leistungen und Lieferungen auf dem Gebiet des Interior Designs, der Entwurfsplanung, der Raumgestaltung sowie der Inneneinrichtung. Zu diesem Zweck unterbreitet MAZAM dem Auftraggeber ein detailliertes, schriftliches Angebot zum voraussichtlichen Leistungsumfang (nachfolgend „Angebot“). Das Angebot umschreibt den Gegenstand und den Umfang der durch den Auftraggeber gegenüber MAZAM beauftragbaren Leistungen oder Lieferungen sowie den voraussichtlichen Zeitplan und die im Rahmen des Zeitplanes zu erreichenden Projektziele. Die bauliche Realisation oder Umsetzung der planerischen oder gestalterischen Leistungen oder Lieferungen ist nicht vom Angebot von MAZAM umfasst.
(2) Unverbindlichkeit
Alle Angebote von MAZAM sind, insbesondere, aber nicht abschließend hinsichtlich der angegebenen Daten, Maße oder Mengen einschließlich des Preises, freibleibend und unverbindlich. Angebote von MAZAM begründen keine rechtlich verbindliche Anträge im Sinne von § 145 BGB, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen, auf der Website von MAZAM oder in sonstigen darstellenden und abbildenden Medien enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn darauf in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Vertragsschluss
Werk-, Dienst-, Kauf- oder sonstige Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (nachfolgend „Vertragsparteien“) kommen durch eine rechtlich verbindliche Antragserklärung des Auftraggebers zustande, die auf das Angebot von MAZAM Bezug nimmt und Leistungen oder Lieferungen beauftragt, bestellt oder kauft (nachfolgend „Auftrag“). Die Erklärung des Antrags durch den Auftraggeber erfolgt insbesondere, aber nicht abschließend durch Unterschrift des Angebots von MAZAM. MAZAM kann den Auftrag innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen nach Zugang des Auftraggebers durch Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen (nachfolgend „Auftragsbestätigung“).
(4) Abweichungen
Angaben in der Auftragsbestätigung zur Zeit und zum Gegenstand von Leistung oder Lieferung, insbesondere, aber nicht abschließend zu Gebrauchswerten, Gewichten, Mengen, Maßen, Farben, Belastbarkeit, Ausführung, Toleranzen oder technische Daten, sowie die Darstellungen derselben in Form von Zeichnungen, Abbildungen, 3D-Visualiserungen, Animationen oder Bildsynthesen (Renderings) sind nur näherungsweise maßgeblich, sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und sofern der Auftraggeber dadurch nicht unzumutbar benachteiligt wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung oder Lieferung. In Handel, Handwerk, Design oder Gestaltung übliche Abweichungen, Streuungen oder sonstige Varianzen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, die technische, gestalterische oder sonstige Verbesserungen darstellen, die die Umsetzung der planerischen oder gestalterischen Leistung nicht wesentlich verändern sowie die Ersetzung von Einzel- oder Gesamtkomponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und den Auftraggeber nicht unzumutbar benachteiligen.
(5) Änderungen
Die in der Auftragsbestätigung von MAZAM aufgeführten Angaben zu Mengen, Maßen, zur Ausführung sowie sonstige Daten, insbesondere, aber nicht abschließend zur Vergütung, Preisen oder Konditionen sind vom Auftraggeber sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Angebot, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht und MAZAM ihn in der Auftragsbestätigung auf die Rechtsfolgen seines Schweigens ausdrücklich hinweist.
§ 3 Leistungsumfang, Nutzungsrechte, Gestaltungsfreiheit und Einkauf
(1) Leistungsumfang
Alle geschuldeten Leistungen oder Lieferungen von MAZAM werden durch die Auftragsbestätigung definiert und vereinbart, die den Leistungsumfang und entsprechende Leistungsphasen aufführt. Je nach individueller Vereinbarung der Vertragsparteien erbringt MAZAM Leistungen der Konzeptplanung, der Ausführungsplanung oder der Baubegleitung. In der Auftragsbestätigung bemisst MAZAM die vereinbarten Leistungen mit einem diesen entsprechenden zeitlichen Leistungsaufwand in Zeitstunden (nachfolgend „Arbeitsstunden“). Die in der Auftragsbestätigung angegebene Vergütung resultiert aus dem kalkulierten Leistungsaufwand in Arbeitsstunden. Die Leistung von MAZAM beschränkt sich auf die in der Auftragsbestätigung ermittelte und angegebene Anzahl der Arbeitsstunden. Zum Leistungsumfang von MAZAM zählt nicht die bauliche, technische oder sonstige Realisation oder Umsetzung des Auftrags, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Teilleistungen
MAZAM ist zu Teilleistungen oder Teillieferungen im Umfang der Auftragsbestätigung berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar, erforderlich und zumutbar sind, die vollständige Erbringung der Leistungen oder Lieferungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, diese Kosten werden von MAZAM selbst getragen.
(3) Einräumung von Nutzungsrechten
MAZAM räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck des Projekts erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung an MAZAM auf den Auftraggeber über.
(4) Umfang der Nutzungsrechte
Die Leistungen oder Lieferungen von MAZAM dürfen ausschließlich für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus sowie jede unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien ist unzulässig und berechtigt MAZAM neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Eine vollständige oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten oder Einräumung von Lizenzen an Dritte bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung und begründet den Anspruch von MAZAM auf ein zusätzliches Nutzungshonorar.
(5) Gestaltungsfreiheit
Im Hinblick auf alle Leistungen und Lieferungen von MAZAM auf dem Gebiet des Interior Designs, der Entwurfsplanung, der Raumgestaltung sowie der Inneneinrichtung besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Gestalterisch-künstlerische Beanstandungen, Reklamationen oder sonstige Einwände im Hinblick auf die von MAZAM erbrachten Leistung oder Lieferungen begründen keine Mängelgewährleistungsansprüche und lassen den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen oder Lieferungen unberührt. Diese Haftungsbeschränkung gilt weder für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, noch für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen.
(6) Einkauf von Einrichtungsgegenständen
MAZAM bietet dem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung und Rücksprache an, die zur Realisation oder Umsetzung der planerischen Leistungen erforderlichen Möbel, Leuchten, Armaturen, Dekoration oder sonstigen Einrichtungsgegenstände (nachfolgend „Produkte“) vorzuschlagen, zusammenzustellen und zu beschaffen. Zu diesem Zweck legt MAZAM dem Auftraggeber entsprechende Produktlisten mit Preisen zur Präsentation und Auswahl vor. Der Auftraggeber wählt die Produkte anhand der Produktlisten aus und beauftragt MAZAM mit der Vornahme der erforderlichen Rechtsgeschäfte zur Beschaffung, insbesondere, aber nicht abschließend mit dem Abschluss von Kaufverträgen (nachfolgend „Einkauf“). MAZAM nimmt den Einkauf nur vor, wenn sich der Auftraggeber zuvor gegenüber MAZAM durch ausdrückliche Erklärung zur Abnahme und Bezahlung der Produkte verpflichtet. MAZAM liefert die Produkte erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Auftraggeber, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 4 Leistungszeit und höhere Gewalt
(1) Leistungszeit
Von MAZAM in Aussicht gestellte Fristen oder Termine für Leistungen oder Lieferungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in der Auftragsbestätigung zugesagt oder vereinbart wurde oder dass der Auftraggeber durch die Unverbindlichkeit der Leistungszeit unzumutbar benachteiligt wird. Im Übrigen hat MAZAM die Leistungen oder Lieferungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Sofern Installationen, Einbauten oder Montagen vereinbart wurden, beziehen sich die Leistungsfristen oder Leistungstermine auf den Zeitpunkt der Beauftragung des jeweiligen Unternehmers, Erfüllungsgehilfen oder sonst mit der Erbringung der Leistung beauftragten Dritten. Sofern Versendungen vereinbart wurden, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Änderung der Leistungszeit
MAZAM kann unbeschadet der Rechte, die aus dem Verzug des Auftraggebers resultieren, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MAZAM nicht nachkommt.
(3) Höhere Gewalt
MAZAM haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferung oder für Leistungs- oder Lieferungsverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere, aber nicht abschließend durch Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, staatliche oder private Maßnahmen des Infektionsschutzes, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die MAZAM nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MAZAM die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MAZAM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungs- oder Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- oder Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber MAZAM vom Vertrag zurücktreten.
(4) Haftung
Gerät MAZAM mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist die Haftung von MAZAM auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 13 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber ist der Sitz von MAZAM (Hamburg), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Schuldet MAZAM die Installation, den Einbau, die Montage oder Einrichtung ist Erfüllungsort der Ort, an dem die entsprechende Leistung gemäß der Auftragsbestätigung erbracht werden soll.
(2) Abnahme und Teilabnahme von Leistungen
Nach im Wesentlichen vollständiger und mangelfreier Erbringung der Leistungen durch MAZAM erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme durch den Auftraggeber oder sonstiger für diesen Zweck vom Auftraggeber bestellter und bevollmächtigter Dritter. § 640 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme erfolgt jeweils in Teilen nach Beendigung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Projektabschnitte. MAZAM steht es frei, nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen gemäß § 650s BGB zu verlangen. Teilabnahmen sind im Übrigen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers auf Antrag von MAZAM zulässig. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln gilt § 650g BGB. Nach im Wesentlichen vollständiger und mangelfreier Fertigstellung des Projekts oder Beendigung des Auftrags erfolgt eine Endabnahme. Aufgrund der Gestaltungsfreiheit von MAZAM kann die jede Form der Abnahme nicht aus gestalterisch-künstlerischen oder ästhetischen Gründen verweigert werden.
(3) Gefahrübergang bei Lieferungen
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Für den Zeitpunkt der Übergabe ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MAZAM andere Leistungen, insbesondere, aber nicht abschließend den Versand oder die Einrichtung übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MAZAM dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Versand
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MAZAM. Die Lieferung wird von MAZAM nur auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Preise
Die zu zahlende Vergütung für die von MAZAM erbrachten Leistungen oder Lieferungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Vergütung, angegebene Kosten oder Preise lauten auf einen Betrag in Euro (EUR), sofern der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Währung zugrunde gelegt wird. Die Vergütung und die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Diese ist in gesetzlicher Höhe gesondert vom Auftraggeber zu zahlen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Kosten oder sonstige Preise verstehen sich als Kosten ab Hersteller, Händler oder Lieferant exklusive Verpackung, Versand, Speditionskosten, Montage, Aufbau, Einbau oder Installation, bei Exportlieferungen exklusive Zoll sowie exklusive Gebühren oder anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Geltungsdauer
MAZAM ist an die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung, an die Kosten oder an die sonstigen Preise ab Vertragsschluss 3 (drei) Monate gebunden. MAZAM behält sich vor, nach Ablauf der dreimonatigen Frist eine angemessene Anpassung der Vergütung, der Kosten oder der sonstigen Preise für zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen oder Senkungen von Produkt-, Lohn-, Vertriebs- oder Materialkosten auf dem jeweiligen Bezugsmarkt vorzunehmen.
(3) Pauschale
Pauschalvergütungen, Pauschalpreise oder sonstige feste Entgeltvereinbarungen (nachfolgend „Pauschale“) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche. Leistung oder Lieferungen von MAZAM werden nicht pauschaliert. Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Leistungs- oder Lieferumfangs, der Leistungs- oder Lieferphasen oder der Auftragsdaten sind von einer Pauschale nicht umfasst.
(4) Fälligkeit
Die Vergütung ist in Gesamt- oder Teilbeträgen fällig. Fälligkeit tritt gemäß der individuellen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung nach vertragsgemäßer Erfüllung, Beendigung oder dem sonstigen Abschluss des jeweiligen Projektabschnitts – im Fall von Leistungen mit der Abnahme, der Teilabnahme im Sinne von § 5 Absatz 2 oder der Entbehrlichkeit der Abnahme und nach Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß § 650g Absatz 4 BGB – ein. MAZAM ist dazu berechtigt, eine individuell vereinbarte Vorauszahlung oder Anzahlung in angemessener Höhe zu fordern, sofern MAZAM im Zusammenhang mit Leistungen oder Lieferungen vorzufinanzierende Aufwendungen, insbesondere, aber nicht abschließend Kosten für Planungen oder Entwürfe entstehen. Nachträge, Kostenänderungen oder sonstige Anpassungen der Vergütung werden jeweils mit dem Abschluss des betreffenden Projektabschnitts in Gesamt- oder Teilbeträgen entsprechend der Auftragsbestätigung abgerechnet.
(5) Zahlungsfrist und Zahlungsverzug
Die Gesamt- oder Teilbeträge sind jeweils gegen Rechnung von MAZAM ohne Abzüge innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Werktagen zu zahlen, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei MAZAM durch Kontogutschrift. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(7) Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
MAZAM ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder auszuführen, wenn nach Abschluss des jeweiligen Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MAZAM durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die dasselbe Projekt) gefährdet wird.
§ 7 Besondere Leistungen und sonstige Kosten
(1) Zusatzleistungen, Sonderleistungen oder Leistungsänderungen
Alle über den Inhalt oder Umfang der Auftragsbestätigung hinausgehenden Leistungen oder Lieferungen gelten als Zusatz- oder Sonderleistungen, die zusätzlich vereinbart, vergütet und abgerechnet werden. Das gilt auch für Änderungen der beauftragten Leistungen oder Lieferungen. Wird MAZAM mit der Erbringung einer Zusatz- oder Sonderleistung oder einer Leistungsänderung beauftragt, besteht ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, welches sich an dem Maßstab der in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Sätzen für Arbeitsstunden als üblicher Vergütung orientiert. Die Vergütungsanpassung erfolgt nicht auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
(2) Ergänzungsleistungen
Stellt sich während der Ausführung eines Auftrags heraus, dass für den Gesamtauftrag zwingend notwendige Leistungen oder Lieferungen (nachfolgend „Ergänzungsleistungen“) auszuführen sind, die von der Auftragsbestätigung nicht umfasst sind, ist MAZAM verpflichtet, den Auftraggeber über die erforderliche Ergänzungsleistung zu informieren. MAZAM wird mit der Erbringung der Ergänzungsleistung beauftragt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Beauftragung binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Information durch MAZAM über die erforderliche Ergänzungsleistung und die Rechtsfolgen seines Schweigens. MAZAM ist berechtigt, nach Maßgabe von Absatz 1 eine angemessene Vergütung für die Ergänzungsleistungen zu verlangen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Nachträge
Werden die in der Auftragsbestätigung zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung oder Lieferung kalkulierten Arbeitsstunden erschöpft oder überschritten und ist die vollständige Leistung oder Lieferung lediglich mit einem zusätzlichen zeitlichen Leistungsaufwand zu erbringen (nachfolgend „Nachträge“), hat MAZAM einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Nachträge nach Maßgabe von Absatz 1, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. MAZAM ist verpflichtet, dem Auftraggeber das Erreichen von 90 (neunzig) % der in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Arbeitsstunden anzuzeigen.
(4) Neben- und Reisekosten
Projektbezogene Aufwendungen, Auslagen oder sonstige Nebenkosten, insbesondere, aber nicht abschließend für Materialien, Muster, für die Anfertigung von Modellen, technischer Zeichnungen, 3D-Visualisierungen, Animationen, Bildsynthesen (Renderings), Fotografien, Reproduktionen sowie für Restaurationen oder sonstige Überarbeitungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Projektbezogene Kosten oder Verpflegungsmehraufwand für Reisen (Spesen), insbesondere, aber nicht abschließend für An- und Abreise, Übernachtung oder gemietete Kraftfahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erforderlich und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Die Reisezeit wird in Arbeitsstunden bemessen und in Höhe der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Sätze abgerechnet.
(5) Lagerkosten
Sofern in der Auftragsbestätigung vereinbart, übernimmt MAZAM im Auftrag des Auftraggebers die Verwahrung und Lagerung der Liefergegenstände bis zum Zeitpunkt der vollständigen Auslieferung. Bei fehlenden logistischen Kapazitäten, ist MAZAM zur Verwahrung und Lagerung nicht verpflichtet und kann die Liefergegenstände direkt an den Auftraggeber liefern oder durch Dritte liefern lassen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die anfallenden Kosten der Verwahrung und Lagerung oder sonstige Logistikkosten, insbesondere, aber nicht abschließend die Kosten der Versicherung, trägt der Auftraggeber.
(6) Änderungswünsche
Der Auftraggeber verpflichtet sich, MAZAM sämtliche Änderungswünsche im Hinblick auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen oder Lieferungen anzuzeigen. MAZAM überprüft den Änderungswunsch, ob dieser im Rahmen des ursprünglichen Auftrags liegt und ohne Zusatzkosten bearbeitet werden kann. Sofern der Änderungswunsch nicht im Rahmen des ursprünglichen Auftrags liegt, informiert MAZAM den Auftraggeber, dass es sich um eine kostenpflichtige Zusatz- oder Sonderleistung im Sinne von Absatz 1 handelt.
§ 8 Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
(1) Fremdleistungen
MAZAM behält sich vor, zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen oder Lieferungen, die Dienste sachkundiger Dritter in Anspruch zu nehmen. Die Beauftragung Dritter erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber gemäß den Bestimmungen in der Auftragsbestätigung. MAZAM ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung oder Lieferung sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder die Leistung oder Lieferung auf sonstige Weise durch Dritte zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistungen“).
(2) Beauftragung Dritter
MAZAM beauftragt nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber in dessen Namen, die zur Realisation oder Umsetzung der erbrachten Planungsleistungen notwendigen und erforderlichen baulichen, technischen oder sonstigen Leistungen oder Lieferungen Dritter, die nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang von MAZAM zählen (nachfolgend „Beauftragung Dritter“). Der Auftraggeber verpflichtet sich, MAZAM eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Beauftragung Dritter erfolgt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, im Namen und mit Vollmacht, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers.
(3) Freistellung von Verbindlichkeiten
Sofern im Einzelfall projektbezogene Verträge über die Beauftragung Dritter im Namen und für Rechnung von MAZAM abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, MAZAM im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus entsprechenden Vertragsabschlüssen ergeben.
(4) Auswahl und Qualifikation
Sofern der Auftraggeber sich kein Mitspracherecht für die Beauftragung Dritter ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl durch MAZAM unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. Auf die handwerklichen, technischen oder sonstigen fachlichen Anforderungen an die Realisation oder Umsetzung der planerischen Entwürfe von MAZAM ist Rücksicht zu nehmen. MAZAM ist verpflichtet, die Dritten sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Räumlichkeiten
Zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen oder Lieferungen stellt der Auftraggeber MAZAM die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Räumlichkeiten oder Flächen nebst zugehöriger Ausstattung zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiter von MAZAM oder eingeschaltete dritte Personen, insbesondere, aber nicht abschließend Lieferanten, Kooperationspartner oder Unterauftragnehmer, uneingeschränkten Zutritt zu diesen Räumlichkeiten oder Flächen erhalten.
(2) Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MAZAM bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen oder Lieferungen durch die Bereitstellung der notwendigen organisatorischen, personellen, technischen oder sonstigen Voraussetzungen zu unterstützen. Erfüllt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder verspätet tritt Annahmeverzug ein. Nach Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten Frist zur Mitwirkung kann MAZAM nach eigener Wahl vom Vertrag gegen vollständige Zahlung der Vergütung für die erbrachten Leistungen zurücktreten oder die vereinbarten Leistungen erbringen und die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstandenen Aufwendungen zu den vereinbarten oder marktüblichen Kosten oder Preisen in Rechnung zu stellen.
(3) Rücksichtnahme bei der Beauftragung Dritter
Der Auftraggeber ist vor der eigenständigen Beauftragung Dritter zum Zweck der Realisation oder Umsetzung der von MAZAM erbrachten planerischen Leistungen verpflichtet, sich mit MAZAM über die Auswahl von Dritten abzusprechen und Vorschläge oder Anmerkungen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet seine Auswahl unter Rücksichtnahme auf die handwerklichen, technischen oder sonstigen fachlichen Anforderungen an die Realisation oder Umsetzung der planerischen Entwürfe von MAZAM zu treffen. Der Auftraggeber soll darauf hinwirken, dass die beauftragten Dritten in Kooperation mit MAZAM alles Erforderliche unternehmen, um das Projekt gemäß den planerischen und gestalterisch-künstlerischen Weisungen von MAZAM erfolgreich zu realisieren oder umzusetzen. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme nicht nach, kann MAZAM nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
(4) Planungsdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die an MAZAM übergebenen Skizzen, Aufmaße, Pläne, Grundrisse oder sonstigen Dokumente korrekt, vollständig und maßstabsgetreu sind. Eine Haftung von MAZAM für Mängel der Leistung oder Lieferung, die auf Fehlern, Unvollständigkeiten oder sonstigen Abweichungen dieser Dokumente beruhen, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt weder für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, noch für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen.
(5) Adressänderung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MAZAM unverzüglich über jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift oder seiner Rechtsform zu unterrichten.
(6) Informationspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, MAZAM unverzüglich über eingetretene projektbezogene Störungen, Schäden, Mängel oder sonstiger Nachteile zu informieren, sofern diese die vertraglichen Leistungen oder Lieferungen von MAZAM unmöglich machen, erschweren oder sonst negativ betreffen. Der Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, um die Ursachen dieser Nachteile zu ermitteln und eine erforderliche Beseitigung durch MAZAM, die Erfüllungsgehilfen von MAZAM oder beauftragte Dritte zu ermöglichen.
§ 10 Urheberrecht, Eigentum und Eigenwerbung
(1) Urheberrecht und Eigentum
MAZAM behält sich das Urheberrecht und Eigentum an allen abgegebenen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkerzeugnissen, Präsentationen, Konzeptmappen, Produktlisten, Produktpräsentationen, Entwürfen, Skizzen, Plänen, 3D-Visualiserungen, Bildsynthesen (Renderings) oder sonstigen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände und Dokumente ohne ausdrückliche Zustimmung von MAZAM weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von MAZAM diese Gegenstände vollständig an MAZAM zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherung.
(2) Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum der Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Muster, 3D-Visualiserungen, Bildsynthesen (Renderings), Animationen oder sonstiger Arbeitserzeugnisse des Interior Designs, der Entwurfsplanung, des Produkt- und Industriedesigns, der Raumgestaltung oder der Inneneinrichtung verbleibt vollständig bei MAZAM. Vorschläge, Anregungen oder eine sonstige Beteiligung des Auftraggebers oder Dritter begründen kein Miturheberrecht. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ohne die ausdrückliche Einwilligung von MAZAM dürfen die Arbeitserzeugnisse weder im Original noch bei der gestalterischen, baulichen oder technischen Umsetzung oder der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. MAZAM hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung der geschützten Arbeitserzeugnisse zu verbieten, die geeignet ist, berechtigte geistige oder persönliche Interessen an den vorgenannten Leistungen zu gefährden.
(3) Eigenwerbung
MAZAM ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrags entstehenden Arbeitserzeugnisse oder Muster, insbesondere, aber nicht abschließend Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Skizzen, 3D-Visualisierungen, Bildsynthesen (Renderings), Präsentationen, Konzeptmappen, Produktlisten, Produktpräsentationen, Fotografien, Animationen, Videoaufnahmen oder sonstige Unterlagen zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern MAZAM nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde. Besteht ein Geheimhaltungsinteresse, stellt MAZAM sicher, dass die Eigenwerbung ohne Angaben oder Informationen erfolgt, die eine Individualisierung des Auftraggebers ermöglichen. Etwaige Rechte Dritter muss MAZAM für seine Werbezwecke selbst einholen. MAZAM ist berechtigt, nach Beendigung des Auftrags zur Eigenwerbung Fotografien, Videoaufnahmen oder sonstige darstellende Aufnahmen des Projekts auf eigene Kosten anzufertigen und zu verwenden. Der Auftraggeber gewährt MAZAM für diesen Zweck Zugang zu projektbezogenen Räumlichkeiten, Gebäuden oder sonstigen Flächen.
§ 11 Schutzrechte
(1) Freiheit von Schutzrechten
MAZAM steht nach Maßgabe dieser Bestimmung dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) Rechte bei Verstößen
In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird MAZAM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen oder Zwecke erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt MAZAM dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 13 dieser AGB.
(3) Durchsetzung von Ansprüchen
Bei Rechtsverletzungen durch von MAZAM gelieferte Produkte anderer Hersteller wird MAZAM nach eigener Wahl die Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen MAZAM bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Bestimmung nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.
§ 12 Gewährleistungsrechte
(1) Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 (ein) Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Leistung. Diese Frist gilt weder für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, noch für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Mängelrüge bei Lieferungen
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn MAZAM nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge MAZAM nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von MAZAM ist ein beanstandeter Liefergegenstand fracht- oder versandkostenfrei an MAZAM oder einen von MAZAM bezeichneten Dritten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet MAZAM die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, sofern die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Nacherfüllung
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MAZAM nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall eines Fehlschlags der Nacherfüllung, insbesondere, aber nicht abschließend im Fall von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von MAZAM, kann der Auftraggeber unter den in § 13 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Herstellerhaftung
Bei Mängeln von Produkten, Bauteilen oder sonstigen Gegenständen anderer Hersteller, die MAZAM aus lizenzrechtlichen, tatsächlichen oder sonstigen Gründen nicht beseitigen kann, wird MAZAM nach eigener Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen MAZAM bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, etwa aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen MAZAM gehemmt.
(5) Baubegleitung
Nimmt der Auftraggeber MAZAM wegen eines Fehlers der Baubegleitung in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann MAZAM die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
(6) Veränderung des Liefergegenstands
Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt weder für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, noch für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Gebrauchte Gegenstände
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Sachen, insbesondere, aber nicht abschließend im Hinblick auf Gegenstände mit der Bezeichnung „Vintage“, „Antiquität“ oder „Sammlerstück“ erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Mängel. Diese Haftungsbeschränkung gilt weder für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, noch für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen.
§ 13 Haftungsbeschränkung für Schäden
(1) Sachlicher Anwendungsbereich
Die Haftung von MAZAM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere, aber nicht abschließend aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung oder Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung ist, sofern es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 13 beschränkt.
(2) Haftungsausschluss für nicht vertragswesentliche Pflichten
MAZAM haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung oder Lieferung, zur mangelfreien Konzept-, Entwurfs- oder Ausführungsplanung, zur Auswahl und Zusammenstellung der Liefergegenstände, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solcher Sachmängel, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, sowie zur Rücksichtnahme und zum Schutz von Rechten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung oder Verwendung der Leistung oder des Liefergegenstands ermöglichen sollen, zum Schutz von Körper oder Leben des Auftraggebers oder seines Personals sowie zum Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden.
(3) Haftungsbegrenzung auf voraussehbare Schäden
Sofern MAZAM gemäß § 13 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MAZAM bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung oder des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, sofern solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Nutzung oder Verwendung der Leistung oder des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Kein Haftung für Auskünfte
Sofern MAZAM gestalterisch-künstlerische Auskünfte oder sonstige Hinweise erteilt, beratend tätig wird oder diese Auskünfte, Hinweise oder Beratungen nicht zu dem von MAZAM vertraglich geschuldeten und in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Persönlicher Anwendungsbereich
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von MAZAM.
(6) Kein Haftungsausschluss
Die Haftungsbeschränkungen dieses § 13 gelten nicht für die Haftung von MAZAM für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 14 Kündigung
(1) Kündigung und Beendigung
Der Auftraggeber und MAZAM sind zur Kündigung der Verträge über zu erbringenden Leistungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt (nachfolgend „Kündigung aus wichtigem Grund“). Der Auftraggeber kann Verträge über zu erbringende Leistungen außerdem ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise in der Weise beenden, indem er bereits abgerufene Leistungen kündigt oder künftige, noch nicht abgerufene Leistungen nicht abruft (nachfolgend „ordentliche Kündigung“).
(2) Ordentliche Kündigung
Beendet der Auftraggeber den Vertrag durch ordentliche Kündigung und realisiert er das Projekt ganz oder teilweise mit anderen Planern, beendet der Auftraggeber den Vertrag durch ordentliche Kündigung und nimmt ganz oder teilweise Abstand von dem Projekt oder im Fall der einvernehmlichen Vertragsbeendigung ohne dass die Vertragsaufhebung aus einem vom MAZAM zu vertretenden Grund veranlasst wurde, behält MAZAM den Anspruch auf die vertragliche Vergütung nach der folgenden Maßgabe: Vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden in vollständiger Höhe vergütet. MAZAM behält den Anspruch auf das vertragliche Honorar für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart wird, sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft von MAZAM erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird (nachfolgend „anderweitiger Erwerb“). Die ersparten Aufwendungen werden mit 85 (fünfundachtzig) % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Auftraggeber höhere, oder MAZAM geringere Ersparnisse nachweist. Anderweitiger Erwerb ist von dieser Pauschalierung nicht umfasst und zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund
Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die kündigende Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Kündigung des Vertrags erfolgen werde. Das gilt nicht, wenn die andere Vertragspartei die Vertragserfüllung zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat. Angemessen im Sinne von § 648a Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 314 Absatz 3 BGB ist in der Regel eine Frist von 14 (vierzehn) Tagen. Im Fall einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund, hat MAZAM im Grundsatz Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere, aber nicht abschließend Ansprüche aus § 642 BGB oder Schadensersatzansprüche gemäß § 648a Absatz 6 BGB bleiben unberührt.
(4) Schriftform
Beendigungen oder Kündigungen von Planungs- oder Überwachungsverträgen im Sinne von § 650p Absatz 1 BGB bedürfen der Schriftform (§ 650h BGB). Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund sind die maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen. Erfolgt dies trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist, ist die Erklärung unwirksam.
(5) Vertragsabwicklung
Ist der Vertrag beendet oder gekündigt, haben beide Vertragsparteien die Abwicklung des Vertrags nach Möglichkeit zu fördern. Dem Interesse einer Vertragspartei an Maßnahmen zur Beweissicherung haben beide Vertragsparteien Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. MAZAM ist verpflichtet seine Arbeiten abzuschließen und deren bisherigen Ergebnisse auf eine Weise zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung der Vertragsleistung durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht. Die Feststellung des Leistungsstandes erfolgt nach Maßgabe des § 648a Absatz 4 BGB, welcher auf alle Fälle der Beendigung oder Kündigung Anwendung findet.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) Vorbehalt des Eigentums
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MAZAM gegen den Auftraggeber aus dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auftragsverhältnis (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Leistungs- oder Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses). Die von MAZAM an den Auftraggeber gelieferten Waren, Gegenstände oder sonstige Sachen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von MAZAM (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Tritt MAZAM bei einem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere, aber nicht abschließend bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (nachfolgend „Verwertungsfall“), ist MAZAM berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.
(2) Recht zur Weiterveräußerung
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MAZAM. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MAZAM an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MAZAM ab. MAZAM nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere, aber nicht abschließend Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MAZAM ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den MAZAM abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MAZAM darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(3) Verarbeitung und Vermischung
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet oder vermischt, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MAZAM als Hersteller erfolgt und MAZAM unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim MAZAM eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im entsprechenden Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MAZAM. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt MAZAM, sofern die Hauptsache MAZAM gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(4) Verbindung mit einem Grundstück
Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt dieser die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe der offenen Forderung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an MAZAM ab. MAZAM nimmt die Abtretung an.
(5) Informationspflicht des Auftraggebers
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere, aber nicht abschließend durch Pfändung oder auf sonstige Weise zu, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das fremde Eigentum hinweisen und MAZAM hierüber unverzüglich informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MAZAM die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber MAZAM.
(6) Pflicht zur Freigabe
MAZAM wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, sofern ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 (fünfzig) % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei MAZAM.
§ 16 Verjährung
(1) Verjährungsfrist
Abweichend von § 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB und § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 (ein) Jahr ab Ablieferung. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Zwingende Verjährung
Handelt es sich bei der Leistung oder Lieferung um ein Bauwerk, eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 (fünf) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB und § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben zudem weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
(3) Sonstige Ansprüche
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werk- und Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung oder Lieferung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von MAZAM oder Erfüllungsgehilfen von MAZAM beruhen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Geheimhaltungspflicht
Die Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.
(2) Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von MAZAM (Hamburg). Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. MAZAM ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungs- oder Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere, aber nicht abschließend zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Rechtswahl
Für diese AGB und die vertragliche Beziehungen zwischen MAZAM und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Einheitsrecht, insbesondere, aber nicht abschließend das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
(4) Klarstellung
Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der leichteren Überschaubarkeit und wirken sich nicht auf die Auslegung dieser AGB aus. Verweise auf den Singular schließen den Plural mit ein und umgekehrt. Verweise auf ein Geschlecht schließt jedes andere Geschlecht mit ein. Verweise auf eine Person beinhalten natürliche und juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie nicht eingetragene Vereine.